Architekt Dr. Hendrik Elsner

 

 

AKTUELLES

 

Entwurfswerkstatt „Planerplattform 2023“ (hinzugefügt März 2024)

Die kooperative Planerplattform im Rahmen der NordBau 2023 war eine Initiative der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein, gemeinsam mit der Technischen Hochschule Lübeck, der Stadt Neumünster und mit freundlicher Unterstützung der Messe NordBau.

Vom 05. bis zum 07. September 2023 fand während der NordBau-Messe die erste Ausgabe der kooperativen Entwurfswerkstatt, die „Planerplattform“, in der Halle 1 statt. Als einer von zwei Mentor-Architekten entwickelte ich dabei gemeinsam mit Studentinnen und Studenten der Technischen Hochschule Lübeck Ideen, um einen Überplanungsentwurf für ein ungenutztes Gebäude der Stadt Neumünster anzufertigen. Im Konkreten ging es um das ehemalige Hauptpostamt Färberstraße Ecke Friedrichstraße welches sich auf einem circa 10.720 m² großen Gelände befindet. Dabei ging es nicht um die Konzeption und Aufstellung fertiger Pläne, sondern um bewusst kreative und unorthodox gedachte Nutzungsvorschläge. Besucherinnen und Besucher konnten den Studenten dabei über die Schulter schauen und ins Gespräch kommen.

https://www.aik-sh.de/fachmeldung/rueckschau-dokumentation-zur-entwurfswerkstatt-planerplattform-zur-nordbau-2023/


Das neue Gebäude-Energie-Gesetzt GEG 2024 (hinzugefügt Januar 2024)

Das neue GEG 2024 ist am 01. Januar 2024 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es Deutschland noch unabhängiger von fossilen Brennstoffen zu machen und um den klimaschädlichen Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) weiter zu vermindern. Im Gegensatz zum ersten Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums aus dem Vorjahr ist das vorliegende Gesetzt durchsetzt von vielen Bedingungen und Abhängigkeiten, die den Neu-Einbau, den Weiterbetrieb oder die Instandsetzung von Heizungsanlagen regeln. Das 87 Seiten lange Dokument versucht alle Bereiche der Beleuchtung, Kühlung und Beheizung von allen erdenklichen Gebäudetypen zu regulieren um den Einsatz von fossilen Energieträgern weiter einzuschränken. Das Gesetzt behandelt unter anderem: Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, die Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen, die Versorgung mit Fernkälte, die Verantwortlichen, die Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude, Niedrigstenergiegebäude, den Mindestwärmeschutz von Gebäuden, die Dichtheit von Gebäuden, den sommerlichen Wärmeschutz von Gebäuden, den Gesamtenergiebedarf von Gebäuden, den Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes, den Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes, die Primärenergiefaktoren, die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien, den Einfluss von Wärmebrücken, die Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes, Anlagentechnische Besonderheiten bei aneinandergereihten Gebäuden, die zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude, das Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude oder Nichtwohngebäude, Berechnungsverfahren, Anforderungen und energetische Bewertung an ein bestehendes Gebäude bei Änderung, Erweiterung und Ausbau, Anforderungen zur Bedienung, Wartung, Prüfung und Instandhaltung von Heizungsanlagen, Anforderungen von Warmwasseranlagen, Anforderungen an Anlagen der Raumlufttechnik, Betriebsverbot für Heizkessel, Anforderungen an Wärmepumpen, solartechnische Anlagen, Biomasse oder Wasserstoffanlagen, Regelungen zum Schutz der Mieter, Vorgaben zur Inspektion von Klimaanlagen, Angaben zum Energieausweis, usw. Neben den angekündigten stichprobenartigen Kontrollen zur Einhaltung des Gesetzes die, laut Gesetz, von Landesbehörden durchgeführt werden sollen, ist der Bezirksschornsteinfeger stark in die Pflicht genommen auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu achten und Zuwiderhandlungen an die Bauaufsicht zu melden.

Wenn Sie fachliche Beratung und Unterstützung benötigen zu Heizungs- oder Sanierungsfragen Ihrer
Immobilie stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/klimaschutz/neues-gebaeudeenergiegesetz-2184942

 

 Die Wärmewende  (hinzugefügt Juli 2023)

Die auf uns zukommenden Zeiten sind in Ihrer Dramatik noch gar nicht absehbar. Die Bestrebungen der Koalition, den CO2 Ausstoß des gesamten Bundesdeutschen Gebäudesektors per Gesetz (GEG) drastisch zu reduzieren, werden tiefgreifende Veränderungen haben auf unser bisheriges Verständnis von Bauen und Wohnen. Viele Faktoren die sich gewollt und ungewollt verändern, führen zu einer Prognoseaussicht welche einen deutlichen Anstieg von Energiepreisen in der nahen Zukunft und einem immensen Wertverfall von Immobilienbestand führen werden.

Da gibt es nun die Forderung eine kaputte oder eine dreißig Jahre alte Heizungsanlage auszutauschen. Bisher ist das beauftragte Heizungsunternehmen hergegangen und hat eine Heizungsanlage (mit demselben Energieträger) mit gleicher Leistung eingebaut. Der Schornsteinfeger hat nichts überprüft und einfach durchgewunken. Das geht heute nicht mehr. Die Anlage muss auf das Gebäude angepasst werden. Das heißt, dass der Wärmeverlust der umfassenden Gebäudewände (alle Außenflächen) korrekt ermittelt werden muss um die passende Leistung der neuen Heizungsanlage (Auslegung) zu gewährleisten. Natürlich werden die neuen vom GEG zugelassenen Heizungssysteme nicht mehr die alten Gas- und Ölheizsysteme sein. Dass bedeutet, dass umfangreiche Dämmmaßnahmen nötig werden damit die neuen Systeme im, überwiegende alten, Gebäudebestand überhaupt effizient funktionieren können.

Aufgrund von Lieferengpässen und Fachkräftemangel wird sich der Austausch der Anlagen, wobei die Planungsarbeit schon eine Wissenschaft für sich ist, sehr langwierig und teuer gestalten. Wenig Angebot, hohe Nachfrage bedeutet Preisanstieg. Ob hier die von der Bundesregierung angepriesenen Förderhilfen eine Erleichterung der Situation darstellen werden, ist nicht zu hoffen da bereits jetzt ein einfacher BAFA-Antrag eine durchschnittliche Bearbeitung von einem halben Jahr in Anspruch nimmt. Wie soll es da erst mit dem am 01. Januar in Kraft tretenden Regelungen werden?

Bereits jetzt kann man auf dem Immobilienmarkt einen starken Preisverfall von schlecht gedämmten Gebäuden feststellen. Und das ist erst der Anfang. Investoren können die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht mehr den Mieteinnahmen entgegenstellen und stoßen unrentable Anlagewerte ab. Was das für den sowieso stark unter Druck stehenden Wohnungsmarkt bedeutet, kann man sich gar nicht ausmalen. Die Regelungen für historische und denkmalgeschützte Gebäude sind indes noch unbekannt.

Indes werden die Meisten ihre Bestandsanlagen weiterverwenden und bis zum Schluss (gesetzlich geregelt) nutzen wie bisher. Die CO2 Bepreisung auf fossile und nicht regenerative Energieträger wird sich aber verdoppeln. Der Preis für weniger werdende Endverbraucher im Heizöl-, Erdgas- und Flüssiggassegment wird dazu führen, dass die Anbieter den jeweiligen Grundpreis erhöhen werden. Die gesamte bisherige Infrastruktur der herkömmlichen Heizmedien wird von denen finanziert werden müssen, die nicht auf Wärmepumpen umsteigen. Es ist mit einem empfindlichen Preisanstieg zu rechnen.

Die Wärmepumpe ist kein Allheilmittel. Für die ständig wachsende Flotte von Elektroautos und Wärmepumpen bedeutet das, dass der notwendige Strom nicht immer zu hundert Prozent aus Erneuerbaren Energien bereitgestellt werden kann. Die Forderung aus dem GEG den Energieaufwand für Heizen, Kühlen und Beleuchten aus einem großen Anteil Erneuerbarer Energien herzustellen, ist also de facto gar nicht so leicht umsetzbar. Es ist also per se falsch zu behaupten man heize mit einer Wärmepumpe und man fahre mit einem E-Auto und sei dadurch „klimaneutral“.

Nun sollen Gemeinden und Kommunen kurzfristig einen „Wärmeplan“ aufstellen in dem die Fernwärmeversorgung eine entscheidende Rolle spielen soll. Es wird behauptet, dass zentral produzierte Wärme eine höhere Wirtschaftlichkeit und Effizienz hat gegenüber den dezentralen Einzellösungen (eine eigene Heizungsanlage pro Gebäude oder Haushalt). Dabei müssen sich die Gemeinden und Kommunen kurzfristig überlegen wie sie ihre Wärme erzeugen wollen. Bisher geschah dies im Falle des Vorhandenseins einer entsprechenden Anlage meistens mittels Müllverbrennung und/oder Gasbetrieb. Beides mutet nicht besonders CO2 neutral an was dazu führen wird, dass die Betreiber sich nach Solarthermie- und Photovoltaikfeldern umschauen müssen. Im Bereich von Flüssen und Meeren kann auch über Großwärmepumpen und Gezeitenkraftwerke nachgedacht werden. Diese gewaltigen Investitionen stehen kurzfristig an und es dürfte jedem klar sein wer die Kosten zu tragen hat. Indes sind die Kassen der Landeshaushalte leer. Ob der Bund für alles aufkommen kann, ist ebenfalls fraglich in Hinblick auf den Wunsch nach ausgeglichenen Haushalten. Aber auch wenn ein zentraler Versorger es geschafft haben sollte seine Wärme zu einem großen Teil aus Erneuerbaren Energien herzustellen, wird er als gesetzlich verordneter Monopolist auf dem örtlichen Wärmemarkt keine günstige Energie anbieten. Es hat sich immer wieder bewiesen, dass die Versuche politischer Einflussnahme gegenteilige Effekte auslösen.

Biomethan und Wasserstoff sind Energieträger die als Ergänzung oder Alternative zu Öl und Gas in absehbarer Zukunft herangezogen werden könnten. Die Herstellung und der Transport dieser Medien sind aber überhaupt nicht CO2-neutral zu bewerkstelligen. Zumindest nicht mittelfristig. Geringes Angebot und eine hohe Nachfrage werden die Preise dieser Medien in die Höhe trieben da gerade der nicht vernetzte ländliche Raum keine Fernwärmeanschlüsse hat.

Der Markt der Energieeffizienzberater ist undefinierbar. Es ist nicht klar wer wie ausgebildet ist. Es gibt keinen einheitlichen Standard. Die ausgesprochenen Empfehlungen lassen sich nicht zentral überprüfen. Der Endverbraucher hat keinen Überblick über die Feinheiten des GEGs. Unabhängige Kontrollmechanismen fehlen. Eingriffe in die Gebäudestruktur und -technik werden von Personen vorgenommen die nicht in der Liste der Architekten und Ingenieure der Landeskammern mit einer entsprechenden Berufshaftplichtversicherung hinterlegt sind. Dazu kommt, dass eine umfangreiche und eigentlich notwendige Aufnahme des gesamten Gebäudes aus Kostengründen in der Praxis fast nie vorgenommen wird (vorher-nachher Bilanz). Die „Vorbildwirkung“ der öffentlichen Gebäude ist für die meisten Kommunen finanziell nicht umsetzbar. Wenn überhaupt eine lapidare Erstberatung erfolgt, werden immer dieselben wiederkehrenden Allgemeinempfehlungen ausgesprochen die dem einzelnen Gebäude kaum genug Rechnung tragen. Mit der Novelle des GEGs wird das notwendige Studium des zu sanierenden Gebäudes immer wichtiger. Es ist nicht mehr getan mit einer billigen Erstberatung. Hier werden fähige Fachleute viel Arbeit und Mühe zur Erfüllung des GEGs im Einzelfall investieren müssen. Die Gebäudebetreiberinnen und -betreiber müssen den Wert der fachgerechten Analyse und die empfohlenen Sanierungsmaßnahmen zu schätzen lernen. Die entsprechenden Fachleute sind jetzt schon völlig ausgebucht und übervoll mit Arbeit. Wie soll da die heranrollende Flut an Arbeit zu bewerkstelligen sein?

Neben dem Resultat der jahrelangen Niedrigzinspolitik ist nun nicht nur mit immer weiter steigenden Zinsen auf dem allgemeinen Finanzmarksektor zu rechnen, sondern auch mit steigenden Preisen für elektrischen Strom als Resultat der noch notwendigen immensen Anstrengungen für den Netzausbau welcher die Weiterleitung des dezentral produzierten Stroms aus Windkraftanlagen, Photovoltaikfeldern, Gezeitenkraftwerken, etc. gewährleisten muss. Damit stehende und nicht ans Netz angeschlossene Anlagen nicht weiter auf Kosten der Endverbraucher subventioniert werden müssen .

Alles in Allem stehen uns sehr düstere Zeiten bevor und es gibt wenig Anlass zur Hoffnung auf eine schnelle Besserung der Gesamtlage. Die allgemeine finanzielle Not und Unzufriedenheit der Menschen werden sich kurzfristig im Ergebnis der kommenden Wahlen auf Kommunaler-, Landes- und Bundesebene auf sehr deutliche Weise niederschlagen. /HE

 

"Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit hohen Energiekosten" (hinzugefügt April 2022)

Am 24. März 2022 hat der Koalitionsausschuss ein "Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit hohen Energiekosten" vorgelegt. Dieses Paket beinhaltet bereits bekannte Punkte wie der Energiepreispauschale, Familienzuschuß, Einmalzahlung für Transferleistungsempfänger, Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe oder das 9-Euro ÖPNV-Ticket. Das Kapitel "Verbrauch senken und Energieeffizienz steigern" stellt weitreichende Weichen die für die Bauwirtschaft große Veränderungen mitbringen werden:

Ausschlaggebend und tatsächlicher Handlungsbedarf für die Bundesregierung bestand nun nicht nur aufgrund der Tatsache, dass die bisherigen Regelungen den Ausstoß von Treibhausgasen (verantwortlich für den Klimawandel) kaum nennenswert reduziert hätten und somit die Klimaziele, die Deutschland sich gesetzt hat, niemals hätten erreicht werden können; sondern auch die Tatsache, das der von Russland geführte Krieg in der Ukraine eine verhängnissvolle Abhängigkeit Deutschlands von russischem Öl und Gas offengelegt hat.

Die im Maßnahmenpaket benannten Punkte sollen also nicht nur die Reduzierung der Treibhausgase sondern auch ein Umdenken am Markt für Energie- und Wärmeerzeugung bewirken.

Die bereits im Koalitionsvertrag geplante 65%-Klausel für erneuerbare Energien soll nun schon ab dem 1. Januar 2024 gelten. Das bedeutet, dass dann "möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll". Die genaue gesetzliche Regelung wird dann vorraussichtlich in einem überarbeiteten Gebäudeenergiegesetz erfolgen. Diese Vorgabe wird den Markt für Wärmeerzeugung drastisch verändern. Und es betrifft nicht nur Neubauten, sondern auch Bestandsbauten, die aufgrund gesetzlicher Regelungen zu einer neuen modernen Heizung verpflichtet werden. Hier wird der Wärmepumpen-, Solarthermie- und Photovoltaikmarkt in Zukunft noch stärker wirtschaftlich profitieren; wohingegen Gas- und Ölthermen immer weiter vom Markt verdrängt werden dürften. Der neuen Lage angegepasste Förderprogramme sind noch nicht aufgelegt.

Angekündigt wird auch eine Kampagne die bei Bürgern/innen und der Wirtschaft (Nichtwohngebäude) für "niedriginvestive" Energiesparmaßnahmen werben soll. So soll ein Fördertopf angelegt werden, der den Betreibern/innen sinnvolle Maßnahmen und Vorgaben zum Energiesparen (z.B. intelligente Thermostate, Hydraulischer Abgleich, etc.) anbieten soll.

Die Novelle des neuen Gebäudeenergiegsetzes (GEG) ist noch 2022 zu erwarten. Mit ihm soll das "Effizienzhaus 55" ab dem 1. Januar 2023 als Mindeststandard verbindlich festgelegt werden. Im Koalitionsvertrag der aktuellen Ampelregierung wurde bereits festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2025 der "Effizienzhaus 40" Standard-Energieeffizienz abbilden soll. Wir erinnern uns, dass die KFW-Förderungen für Effizienzhäuser Anfang 2022 ausgelaufen sind weil der "Standard" nicht mehr gefördert werden sollte. Ob diese weitere Verschärfung des Mindeststandards wirklich eine "Entlastung" für die Bauwirtschaft darstellen wird, sei unter der derzeitigen ökonomischen Gesamtlage am Bau- und dem Immobiliensektor zu bezweifeln.

Da der Großteil der Wohnungen in Deutschland ein Bestand älter als 20 Jahre ist, besteht die große Gefahr, dass das "Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit hohen Energiekosten" einen Bumerang-Effekt haben wird auf die eh schon stark durch Spekulation und Energiekosten gebeutelten Endverbraucher. Eigentümer und Wohnungsbaugesellschaften tendieren gerne dazu ihre höheren Aufwändungen 1:1 an die Mieter weiterzugeben. Das ist mit ein Grund für exponetiell steigende Mieten. Wir erinnern uns an die anteilige COs Besteuerung. Aber es soll anders kommen. Der Gesetzgeber kündigt an, dass die Einführung einer "Teilwarmmiete" geprüft werden soll aber ganz besonderes Augenmerk wird auf Mietwohnungen gelegt deren Mindesteffizienzstandards nicht erfüllt werden. Wir erinnern uns: Wenn am 1. Januar 2023 das "Effizienzhaus 55" als Mindeststandard angesetzt wird, werden sehr sehr viele Vermieter die viel zu hohen Energiekosten die für die Beheizung des riesigen Altbestandes im deutschen Wohnungsmarkt notwendig ist, zum größten Anteil selber tragen müssen. Sie dürfen die Heizkosten dann nicht mehr voll auf die Mieter umlegen. Da, besonders in den Ballungszentren derzeit "alles" vermietet wird, ist kurzfristig mit großen Umwälzungen am Markt zu rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass Vermieter oder Unternehmen des Wohnungsmarktes jetzt noch schnell ihre ineffizienten Objekte mit akutem Sanierungsstau zu möglichst hohen Preisen abstoßen wollen. Das höhere Angebot auf dem Markt könnte zu einer Regulierung der derzeit zu hohen Immobilienpreise führen. Noch sind keine konkreten Regularien oder aktualisierten Förderszenarien aufgelegt, sodaß der Markt nun gespannt abwartet.

 

Die neue HOAI 2021 (hinzugefügt März 2021)

Die neue HOAI 2021 ist ab 1.1.2021 in Kraft. Damit ist die Verordnung von 2013 abgelöst. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit dem Erlass der neuen Verordnung auf das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 reagiert welches feststellte, dass die bisher verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen EU-Recht verstoßen.

Die Aktualisierung des ArchLG von 1971 durch die Fassung vom 19.11.2020 (Artikel 1 G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2392) gab der BRD die Möglichkeit der Neufassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Der besondere Fokus der Neufassung steht natürlich auf dem Thema „Mindest- und Höchstsätze“ der Honorare. Um der Rüge der Europäischen Union genüge zu tun sind nun folgende Änderungen eingeflossen:

§1 Streichung des „Inlandsfaktors“. Planungsleistungen können von überall in Deutschland erbracht werden. Honorarvereinbarungen zwischen Leistungserbringer und Verbraucher können überall abgeschlossen werden.

§2 Der Begriff „Mindestsatz“ ist umformuliert worden in „Basissatz“. Die in der HOAI 2013 bekannten Honorartafeln sind weiter als Orientierungstafeln anwendbar. Die Honorartafeln sind nicht mehr bindent. Es können auch Vereinbarungen unterhalb und oberhalb von Basis- und Höchstsätzen getroffen werden.

§3 Die Grundleistungen der Planer die zu erbringen sind im Zusammenhang mit den Honorartafeln sind um einige Fachplanungsgebiete erweitert worden. Zusätzliche Leistungen sind damit extra zu vergüten und zu vereinbaren. Der Planer muss beachten den Verbraucher über den Unterschied zwischen Grundleistungen und Besonderer Leistungen aufzuklären.

§7 Honorarvereinbarung. Eine freie Vereinbarung des Honorars und der zu erbringenden Leistungen ist nun rechtlich erlaubt. Es darf niedriger oder höher als das Basis- oder der Höchstsatz sein. Es sollte in diesem Falle aber unbedingt schriftlich vereinbart werden. Es gilt der Basissatz bei Beauftragung ohne erkennbarer schriftlicher Honorar-Vereinbarung. Der Planer muss aber den Verbraucher darauf hinweisen, dass der Basissatz gilt sofern keine andere Abmachung getroffen wird. (Parallel dazu sei zu beachten der § 126b BGB: Entfall von Erfordernis der Vereinbarung bei Auftragserteilung.) Höhere Honorarforderungen und Nebenkostenpauschalen (gem. §15 HOAI 2021) sind schriftlich zu vereinbaren. Ansonsten gilt das Basishonorar. Neu und besser ist nun, dass das Honorar angepasst werden kann bei laufenden Projekten (siehe Zielfindungsphase BGB 650p Abs.2 oder Sonderkündigungsrecht § 650 r und Sonderkündigungsrecht). Es muss kein ausgefeiltes und bindendes Honorarangebot vorliegen, wenn noch die Grundlagen ermittelt werden oder sich die Größe des Bauumfangs erst findet.
 

Aus dem Berufsalltag: Bauen im Bestand

Das Thema „Bauen im Bestand“ wird immer wichtiger. Die Preis- und Lohnentwicklung in Deutschland drängt immer mehr Familien dazu in Gebäuden des Familienbesitzes unter zu kommen anstatt neu zu bauen. Es wird auch eher ein älteres Bestandshaus gekauft bevor man selber ein Grundstück erwirbt und neu baut.

Wichtige direkte und indirekte staatliche Förderungen wurden zurückgeschraubt. Die Kreditvergabe an Kleinverdiener gestaltet sich aufgrund des Niedrigzinssatzes schwierig. Sicherheit im Job ist nicht mehr gegeben. Baugrundstücke in Ballungszentren sind entweder nicht vorhanden oder unerschwinglich für die meisten Familien normalen Einkommens.

Die Anforderungen an Neubauten durch die immer neuen Energie-Einsparungsgesetze und die sprunghafte Energiepolitik Deutschlands haben das Bauen insgesamt teuerer gemacht. Viele Bauherrn sparen sich den Weg zum Architekten als unabhängigen Berater weil Sie sich zusätzliche Kosten sparen wollen. Dies ist nicht empfehlenswert denn es gibt so einige Punkte auf die man als Bauherr achten sollte:

Jedes bebaute Grundstück muss über eine gültige Baugenehmigung verfügen. Diese erlischt praktisch nie und gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer wechselt. Hier sollte sich der Architekt erst einmal ein Bild davon machen, ob der aktuelle Bebauungszustand auch der gültigen Genehmigungsfassung (Nutzung) entspricht. Der Gang zum Bauarchiv ist da meist notwendig da nur sehr wenige Bauherren eine Bauakte ordentlich geführt haben.

Oftmals verkaufen Makler oder Privatleute Grundstücke mit Objekten (Bauten), ohne die Käufer über den Tatbestand der geltenden Baugenehmigung aufzuklären. Im Klartext heißt das, dass der neue Eigentümer Rechtsnachfolger für eventuelle "Schwarzbauten" oder Baulasten wird ohne dies zu ahnen. Hier kann der Architekt bereits in der Phase des Hauskaufs helfen und Klarheit schaffen als einziger unabhängiger Ratgeber. Er ist in der Lage Licht in die zum Teil komplexen baurechtlichen Zusammenhänge zu bringen.

Der Architekt kann den Bauherrn beraten wie seine Erweiterungs- oder Sanierungswünsche rechtlich einzuordnen sind. Eine Bewertung des Bauvorhabens nach der Landesbauordnung und der Baunutzungsverordnung ist meistens nur für die Einhaltung der GFZ (GRZ) oder Grenzabstände notwendig. Alle wesentliche baurechtlichen Planungsgrundlagen stehen im Bebauungsplan oder der geltenden Ortssatzung. Wenn keine Regelungen vorliegen, sollte der Architekt den Bauherrn auf die Möglichkeiten des BauNVO und des Baugesetzbuches hinweisen aber auf jeden Fall mit der Gemeinde (Bauausschuss) und dem Kreis (Untere Bauaufsicht) Vorgespräche in seinem Namen führen.

Das Bestands-Gebäude sollte unbedingt vor dem Kauf mit dem Architekten begangen werden. Dadurch wird der Bauherr rechtzeitig auf Baumängel aufmerksam gemacht. Auch kann der Architekt den Kostenrahmen für notwendige Sanierungen und Betriebskosten ermitteln. Damit wird dem Käufer einer Immobilie die Gesamtinvestitionssumme deutlich und er kann richtig finaziell planen oder aber vom Kauf Abstand nehmen.

An- und Umbauten sowie Erweiterungen und Nutzungsänderungen müssen mit einem Bauantrag behandelt werden. Die Größe der Anbauten (Gauben, Erker, Wintergärten, Wärmedämmung) entscheidet auch über die Pflichten gegenüber dem geltenden Erneuerbare Energien Gesetz und der Energieeinsparungsverordnung. Ab einer gewissen Größe muss das gesamte Objekt energetisch betrachtet und ggf. optimiert werden. Auch sind Anteile zur Versorgung aus Erneuerbaren Energien dann Pflicht. Wer eine Heizungsanlage in einem Altbau modernisieren möchte, muss dies im Zusammenhang mit einer energetischen Betrachtung der Gebäudehülle und einer Abstimmung mit dem zuständigen Schornsteinfeger durchführen. Hohe Investitionen sind unumgänglich wenn ein Gebäude eine veraltete Heizungsanlage besitzt.

Wohngipfel 2018 (hinzugefügt September 2018)

Am 21.09.2018 luden Bundeskanzlerin Angela Merkel, Finanzminister Olaf Scholz und Innenminister Horst Seehofer in das Kanzleramt Berlin ein. Es wurde ein großes Ziel gesteckt: mit höherem Wohngeld, mehr Sozialwohnungen und vereinfachten Baugenehmigungen will der Bund in dieser Legislaturperiode den Bau von 1,5 Millionen neuen Wohnungen ermöglichen.

Im einzelnen soll die Wohngeldvergabe für rund 592.000 einkommensschwache Haushalte erhöht werden. Es besteht jedoch die Gefahr, dass der Staat hiermit allerdings nur die Wohnungswirtschaft, die nun weiter maroden und überalterten Wohnraum gewinnbringend vermieten kann, fördert. Als Anreiz zur Modernisierung und Schaffung besserer Wohnverhältnisse dürfte es nicht ausreichen.

Für die Schaffung von "bezahlbarem Wohnraum" hat der Bund den Ländern mindestens fünf Milliarden Euro im Zeitraum von 2018 bis 2021 in Aussicht gestellt. Auch hier ist Geld nicht die Lösung. Es hat sich gezeigt, dass Gelder, die bereits bei den Investitionsbanken zur Verfügung standen nicht den gewünschten Effekt auf dem Markt für Sozialen Wohnungsbau erreichen konnten. Es fehlen bezahlbare Wohnungen. Ob frei finanziert oder öffentlich gefördert.

Für die wenigen großen Aktöre in der Wohnungsbranche ist das Geld, dass aus der staatlichen Förderung kommt, unattraktiv. Die Auflagen, die sich um die Förderbedingungen ranken, sind für große, gewinnorientierte Unternehmen nicht lukrativ. Die Angebote werden dementsprechend nicht genutzt. Sozialer Wohnungsbau entsteht zu wenig. Die Deckelung von Mieten im Sozialen Wohnraumförderprogramm ist nicht zielfördernd. Genauso wenig wie das politische Ansinnen um die Mietspiegelkontrolle.

Hier wäre die Stärkung von städtischen Wohnungsbauunternehmen mit der Zeilsetzung Sozialer Wohnungsbau ein richtiger und ein mit dem Gesetz zu vereinbarender Ansatz. Der Preistreiber ist nicht nur der hohe Baustandard sondern vor allem die durch Spekulation und Marktlage derzeitig sehr hohen Grundstückspreise aber natürlich auch die geringe Anzahl von verfügbaren Grundstücken.

Da ist es ein Schritt in die richtige Richtung, wenn die BlmA bundeseigene Grundstücke weiter vergünstigt an Komunen abgeben will. Es liegt dann an den Komunen zügig die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen um Sozialen Wohnungsbau zu ermöglichen. Aber wie sieht es aus, wenn Komunen die Kosten nicht tragen können. Was dann geschiet, haben wir hinlänglich in der Vergangenheit erleben können.

Es bleibt abzuwarten, ob die ambitionierten Ziele der derzeitigen Bundesregierung auch nur ansatzweise erreicht werden können.

Reform des Bauvertragsrechts und der kaufrechtlichen Mängelhaftung (hinzugefügt Februar 2018)

Zum 01.01.2018 ist das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft getreten. Die einschneidenden Änderungen die das Gesetz mit sich bringt, betreffen nicht nur kaufrechtliche Regelungen. Es kommt zu

  • einer Neuregelung des Verbrauchervertrages,

  • zu Änderungen im allgemeinen Werkvertragsrecht,

  • zu Neuregelungen im Bauvertragsrecht,

  • zu einer Neuregelung des Architekten- und Ingenieurvertrags

  • und zur Neuregelung des Kaufvertragsrechts.

In der fast hundertzwanzig jährigen Geschichte des Bürgerlichen Gesetzbuches ist dies mit Abstand die größte Reform auf diesem Rechtsgebiet.

Das bisherige Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) ist mit Blick auf die vielen möglichen Vertragsgegenstände sehr allgemein gehalten gewesen. Für die komplexen, auf eine längere Erfüllungszeit angelegten Bauverträge, sind die Regelungen des Werkvertragsrechts häufig nicht klar genug definiert gewesen.

Das Gesetz soll für mehr Verbraucherschutz bei Bau-Geschäftsbeziehungen sorgen. Die gesamten Auswirkungen des Gesetztes hier anprechen zu wollen, würde allerdings den informativen Rahmen sprengen. Deshalb nur einige Anmerkungen zu diesem wichtigen Thema. Die Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Verbraucherbauvertrag §§650i ff. BGB:

Ein Unternehmer wird von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude schriftlich verpflichtet. Nicht jeder Nachunternehmervertrag muss ein Verbraucher-Bauvertrag sein. Voraussetzung ist immer, dass es sich um erhebliche Leistungen zur Errichtung oder zur Instandsetzung eines Gebäudes handelt. Im Fall eines Verbraucher-Vertrags sind die Normierung der Kündigung aus wichtigem Grund, die Einführung einer Baubeschreibungspflicht, die verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit, die Regressmöglichkeiten für Aufwendungen bei Mangelbeseitigungen von Handwerkern und das zweiwöchiges Widerrufsrecht für den Besteller neu zu beachten.

Allgemeines Werkvertragsrecht § 632a BGB:

Bei allgemeinen Werkverträgen wurde im § 632a der Begriff der Abschlagszahlung neu geregelt. Die Neuregelung enthält zwei wesentliche, praktisch bedeutsame Änderungen des Anspruchs auf Abschlagszahlungen bei allen Werkverträgen. Bislang wurde die Höhe der Abschlagszahlung danach berechnet, welcher Wertzuwachs auf Seiten des Bestellers durch die bisher erfolgten Leistungen eingetreten ist. Nun wird nicht mehr auf den Wertzuwachs abgestellt, sondern auf einen Anspruch auf Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der erbrachten und geschuldeten Leistung. Eine weitere Änderung betrifft die Mängeleinbehalte. Es ist nun unerheblich, ob ein wesentlicher oder unwesentlicher Mangel vorliegt. Der Besteller muss trotz Mängel auf die erbrachten Leistungen einen Abschlag zahlen. Der Auftraggeber kann aber in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten zurückhalten. Ein Einbehalt von Abschlagszahlungen bei vorliegenden Mängeln ist nun nicht mehr statthaft. Modifiziert werden auch die Regelungen zur fiktiven Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Unternehmer nach der Fertigstellung des Werkes eine angemessene Frist gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb der Frist (muss schriftlich genannt werden) unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Bislang fehlte im allgemeinen Werkvertragsrecht das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung des Werkvertrages wurde mit § 648a (neu) BGB nun neu eingeführt.

Bauvertrag

Im neuen Kapitel 2 des Gesetztes werden die ehemaligen Einzelverweise aus dem Werkvertragrecht herausgelöst und gesonderte Regelungen zum Bauvertrag beschrieben. Neu aufgenommen wurden Regelungen zum Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b BGB) sowie Vorgaben für die Preisberechnung bei Mehr- oder Minderleistungen (650c BGB). § 650f BGB enthält nun Regelungen über die Zustandsfeststellung für den Fall, dass die Abnahme verweigert wird. Auch das Anordnungsrecht (Maßnahmen, die aus zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind. Ähnlich wie in der VOB bereits geregelt). Der Leistungserfolg insgesamt wird nun auch in den BGB-Bauvertrag eingeführt. Danach soll der Unternehmer für Änderungsanordnungen nach § 650b BGB einen Anspruch auf eine zusätzliche bzw. geänderte Vergütung haben. Dieser Punkt wird in der Praxis noch für viel Aufsehen sorgen. Nach § 650g BGB ist bei einer Abnahmeverweigerung die Zustandsfeststellung vorgesehen. Danach hat der Besteller auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitzuwirken. Dabei nicht festgestellte und protokollierte Mängel werden für die Abnahme der Leistung aus gesetzlicher Sicht nicht mehr relevant. Auch hierín steckt viel Zündstoff, treten doch die meisten Mängel erst nach Inbetriebnahme auf.

Architektenvertrag

Es wird die Definition des Architekten-Ingenieurvertrages eingeführt und die sogenannte Zielfindungsphase mit Vergütungsanspruch eingeführt. Es kam immer wieder zu Streit zwischen Architekten und Auftraggebern über die Frage, ob Vorschläge des Architekten schon als beauftragte Leistungen zu vergüten wären oder aber auch als kostenlose Akquise anzusehen wären. Nicht selten werden auch Akquise Projekte von Architekten gebaut ohne, dass es hier zu einer Beauftragung oder Vergütung gekommen ist. Um hier mehr Klarheit zu schaffen, wurde eine sogenannte Zielfindungsphase eingeführt, die im Einzelnen Regelungen zu den Pflichten der Beteiligten enthält.

Kaufrecht

Die Änderung des Paragraphen § 439 Abs. 3 BGB soll Regressanspruch eines Unternehmers gegen seinen Lieferanten erleichtern. Verbaut ein Unternehmer fehlerhaftes Material, haftet er dem Besteller für die Kosten des Aus- und Einbaus des mangelfreien Materials und auch für die Lieferung des mangelfreien Materials.
Bislang konnte der Bauunternehmer/Handwerker von Lieferanten im Wege der Nacherfüllung die Lieferung mangelfreien Materials abverlangen wobei er die Kosten für Aus- und Einbau selbst tragen musste. Nach der Neuregelung des § 439 Abs. 3 BGB ist der Verkäufer von Baumaterialen im Rahmen der Nacherfüllung nun verpflichtet, dem Käufer auch die Kosten des Aus- und Einbaus zu erstatten.

Klimaschutzziele nicht mehr relevant? (hinzugefügt Januar 2018)

Heute (08.01.2018) wird berichtet, dass SPD und CDU im Rahmen ihrer Sondierungsgespräche zur Bildung einer regierungsfähigen Koalition, am Erreichen des CO2 Klimaschutzziels in der kommenden Legislaturperiode nicht mehr festhalten wollen.

Gemäß internationaler Vereinbarungen hatte sich Deutschland vertraglich das Ziel gesetzt den nationalen Gebäudebestand bis 2050 auf einen nahezu klimaneutralen Stand zu bringen. Dazu wäre mindestens eine Sanierungsrate von 2,5 Prozent pro Jahr notwendig gewesen. Deutschland hatte in Europa immer eine Vorbildrolle was die Bemühungen zur Reduzierung der Treibhausgase betraf. Das ist nun anscheinend vorbei.

Aktuell werden immer noch 40 Prozent der gesamten Endenergie in Deutschland im Gebäudebereich verbraucht. Das Arbeitspensum für Sanierung und Neubau wäre enorm und würde mehrere Wirtschaftszweige über Jahre mit Arbeit versorgen. Aber die Realität sieht anders aus: Regionen mit wenig Einkommen und schwachen Immobilienpreisen werden nicht saniert, da sich keine Rendite abzeichnet. Baukosten sind derzeit so hoch wie nie. In Regionen mit hohen Einkommen hingegen , einem starken Dienstleistungssektor und hohen Mieten sowie Grundstückspreisen, können viele Hausbesitzer auch Höchstpreise erzielen ohne teuer Investitionen an ihren Immobilien vorzunehmen. Alles in allem fehlt die Einsicht und der finanzielle Ansporn. Die immer komplexer werdende und bürgerferne Vorschriftensituation im Baurecht verbessert die Lage leider nicht.

Es ist der Politik bisher nicht gelungen Gesetzte zu schaffen, die auf die hochgesteckten Klimaschutzziele wirksam hinarbeiten würden. Nun scheint es sogar so, dass die Politik sich bei diesem Thema geschlagen gibt.

Barrierefreiheit im Wohnungsbau, Informationen zur LBO S-H, DIN 18040 Teile 1,2 (hinzugefügt November 2017)

Ein unterschlagenes Thema. Lange eingeführt und fast nie beachtet. Im Jahre 2012 wurde die DIN 18040 in Schleswig-Holstein in den Technischen Baubestimmungen eingeführt. Schon vorher wurde bauordnungsrechtlich Barrierefreiheit im Wohnungsbau angesprochen. Die Schutzziele wurden aber mit der DIN 18040, insbesondere mit dem Teil 1 (Wohnungsbau), klarer definiert. Die eingeführten Teile der Norm sind zwingend anzuwenden.

Der §52 Abs. 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein schreibt für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen eine barrierefreiheie Zugänglichkeit und eine Zugänglichkeit bestimmter Räume innerhalb der Wohnungen mit Rollstuhl vor. Dies gilt für Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen. Hier müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Alternative Verteilungen der Wohnungen in den Geschossen der Wohnanlage sind zulässig.

Die tektonische Ausgestaltung der Barrierefreiheit wird durch die Vorgaben der eingeführten Teile der DIN 18040 bestimmt. In der Liste der Technischen Baubestimmungen S-H wurde durch die Nr: 7.3 und die Anlage 7.3/2 die DIN 18040 Teil 2 (Barrierefreies Bauen-Planungsgrundlagen - Teil 2 : Wohnungen) in großen Teilen eingeführt.

Der Gesetztgeber versucht somit ein Instrument zu etablieren welches es Menschen mit Behinderungen ermöglicht Gebäude in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe barrierefrei zugänglich und nutzbar zu machen. Ganz im Einklang mit dem Gedanken der gesellschaftlichen Inklusion (§4 BGG Behindertengleichstellungsgesetz).

Die DIN Norm berücksichtigt dabei Bedürfnisse von motorisch eingeschränkten Menschen, von Blinden oder Sehbehinderten und von hörgeschädigten und tauben Menschen.

Die Akzeptanz der Norm und ihre Umsetztung schlägt sich in statistischen Werten des Wohnungsbausektors nieder. Der Bedarf ist riesig. Das Angebot so gearteter Wohnungen verschwindend klein. Das liegt zumeist daran, dass große Wohnungsbau- oder Trägergesellschaften einen riesigen Altbestand an nicht-barrierefreien Wohnungen inne haben und "bessere" Wohnungen nicht vorhalten weil sie sich damit selber Konkurrenz schaffen würden. Andererseits sind die öffentlichen Förderungen und Mechansimen offensichtlich so unattraktiv, dass Investoren diesen Sektor, besonders im Sozialen Wohnungsbau, wegen geringer Rentabilität meiden.

Dabei zeigt der demografische Wandel unserer Gesellschaft deutlich, dass wir gerade für ältere Menschen passenden Wohnraum benötigen. Die Ausbildung einer Wohnung als barrierfreie Wohnung ist vorteilhaft für die ganze Gesellschaft; nicht nur für Mütter mit Kindern, alte Menschen oder Menschen mit Behinderungen. Eine barrierfreie Wohnung zu bauen, ist in vielerlei Hinsicht eine sinnvolle investition in die Zukunft.

Die Liste eingeführter Bauprodukte, Liste der technischen Baubestimmungen LTB (hinzugefügt April 2017)

Wir weisen gerne auf Dinge hin die für den Bauherren/in und von allgemeinem Interesse sein könnten. So auch diese Neuerung. Die Europäische Kommission hat die Deutsche Bauproduktenverordnung als unfär bezeichnet weil sie den freien Handel von Materialien in Europa einschränkt. Neben dem oft abgedruckten CE-Kennzeichen durften nur Produkte mit dem deutschen Ü-Zeichen (Überprüfung der Verwendungstauglichkeit) bedenkenlos verbaut werden. Die Bauproduktenverordnung wurde aber mit dem 16. Oktober 2016 gekippt. Bereits zugelassene Produkte haben eine Übergangsfrist und tragen noch das alte Ü-Zeichen in Deutschland. Warum ist das so wichtig? Viele Produkte, nicht nur aus dem europäischen Ausland, sondern auch von internationaler Provenienz, entprechen nicht den langjährig erarbeiteten Mindeststandarts der deutschen Bauindustrie. Hier sei vor allem die gesundheitliche Gefährdung zu benennen. Ganz speziell betrifft es viele Produkte die in Baufachmärkten frei gehandelt werden. In Zukunft hat jeder Hersteller die Möglichkeit sein Produkt für die Voraussetzungen des Deutschen Marktes prüfen zu lassen in dem er eine european technical assessment Prüfung (ETA) durchlaufen lässt und sein Produkt für den deutschen Markt zertifizieren lässt.

Für den Planer heißt das nun, dass er die Anforderungen, die das Material an seinem Bauwerk zu erfüllen hat, genau aus den tatsächlichen Produktmerkmalen der europäischen Anbieter (aus dessen Pool er sich bedienen soll) herausfiltern muss, um entscheiden zu können, ob das Produkt in diesem spezifischen Fall geeignet ist (es liegen nicht immer Zeugnisse in deutscher Sprache vor).

Im kürzlich auffällig gewordenem Fall der brennbaren Außenfassadendämmung, die in London zu vielen Todesopfern geführt hat, kann es durchaus sein, dass das verwendete Material, welches sich als hoch gefährlich herausgestellt hat, "eine Zulassung" besaß. Die Landesregierung S-H rät wie folgt zu verfahren:

"Im Zuge stattfindender bauaufsichtlicher Kontrollen genügt die Vorlage der Bewertung im Rahmen der europäischen Prüfnorm EN 16733: 2016-05. Diese Regelung ist sinngemäß auch bei der der LTB nachfolgenden Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) anzuwenden."

Der "Energieausweis“ in gewerblichen Immobilienanzeigen (hinzugefügt Februar 2017)

Wir hatten berichtet, dass zum 1. Mai 2014 eine novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft trat. Darin wurde per Gesetz verordnet, dass nach Gebäuden oder nach Wohnungen Suchenden die Energieeffizienz der betreffenden Immobilie angezeigt werden muss. (Bericht siehe weiter unten) Energieausweise müssen grundsätzlich bei jedem Neubau, bei jeder Neuvermietung oder jedem Verkauf von Immobilien unaufgefordert vorgelegt werden.

In der Praxis sieht es leider immer noch nicht so aus. Gerade der in Deutschland vorherrschende Immobilienaltbestand wird oft vermietet und verkauft ohne dass besonders auf die meist sehr schlechten Energiewerte (Beheizbarkeit) hingewiesen wird. Anstatt die psychologisch wirksame graphische Skala in den Anzeigen zu verwenden (die häufig orange oder rote Werte anzeigen würde), wird, auch nicht immer, der "Energieverbrauchskennwert" angegeben. Der Laie kann sich meistens nicht viel darunter vorstellen, weswegen die EU auch die Einführung der graphischen Skala (Verbraucherfreundlichkeit) eingeführt hat.

Um Ihnen zu einer Vorstellung zu verhelfen was zumindest der "Energieverbrauchskennwert" in Zahlen (Heizkostenrechnung) bedeutet, hier ein Rechenbeispiel.

Informationen:           Wohnung 2,5 Zimmer, 60m2 Fläche, Baujahr 1970, Energieverbrauchskennwert 179 kWh/(m2xa)

Rechnung:                Energieverbrauchskennwert x Quadratmeter x Gaspreis/kWh (abgleichen mit Rechnung des Versorgers)

Rechnungsbeispiel:   179 x 60 x 0,07 = 751,80 Euro Jahreskosten

Um die energetische Qualität dieser Wohnung zu vergleichen mit aktuellen Gebäudestandarts folgendes Rechenbeispiel:

Rechnungsbeispiel:   70 (und besser) x 60 x 0,07 = max 294,00 Euro Jahreskosten

Man erkennt, dass moderne Gebäudestandarts helfen mindestens das Doppelte an Heizkosten und CO2 Ausstoß zu sparen. Achten Sie auch mit Hilfe des angegebenen Energieverbrauchskennwertes darauf ob die geforderten monatlichen Nebenkosten für Heizung der Jahresheizkostengesamtsumme entsprechen. Überschreiten die tatsächlichen Kosten die Berechnung gemäß angegebenem Energieverbrauchskennwert, liegt höchstwarscheinlich eine rechtswidrige "Schönung" des Energieverbrauchskennwertes zu Ungunsten des Mieters oder Käufers vor.

Neuerungen ab 01. Januar 2016, ENEV 2014 (hinzugefügt November 2015)

Am 01.01.2016 tritt eine weitere Stufe der Energie-Einsparungs-Verordnung in Kraft. Der Primärenergiebedarf eines neu zu errichtenden Gebäudes (zusammengesetzt aus Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, elektrische Verbraucher) wird um 25 % reduziert. Dieser Bedarf kann zum Beispiel durch die Verbesserung der Dämmmaßnahmen erreicht werden, aber auch durch die Verwendung optimierter Anlagentechnik. Hinzu kommt auch, dass der Primärenergiefaktor von Strom von 2,4 auf 1,8 fällt. Dies führt zu einer besseren energetischen Bewertung von Gebäuden mit Wärmepumpen, ohne dass sich die technisch mögliche Effizienz dieser Anlagen verändert. Grund hierfür ist der immer größere Anteil von regenerativ erzeugten Stroms am Strommix in Deutschland.

Sommerlicher Wärmeschutz, ENEV 2014 (hinzugefügt Juli 2015)

Am 04.07.2015 wird der heißeste Tag seit Aufzeichnung der Wetterdaten in Deutschland erwartet. Aus diesem Anlass möchten wir gerne nochmal darauf hinweisen, dass die geltende Energieeinsparverordung ENEV 2014 auch auf den „sommerlichen Wärmeschutz“ abzielt. Hierbei muss der Planer eines Objektes darauf achten, dass der energetische Aufwand zum Kühlen von Gebäuden gewisse Grenzen nicht überschreitet. Denn genau wie für die Bereitstellung von Wärme zum Beheizen von Gebäuden wird auch Energie zum Kühlen benötigt um ein angenehmes Raumklima zu gewährleisten. Der zulässige „Endenergiebedaf“ darf dabei nicht überschritten werden. Nur dadurch können die begrenzt zur Verfügung stehenden Energie-Ressourcen geschont und der CO2-Ausstoß minimiert werden. Die Projekte unseres Hauses tragen diesem Grundsatz Rechnung. Es werden keine großflächigen Fassaden in West- oder Südrichtung geplant. Natürliche und bauliche Verschattungselemente werden bereits frühzeitig in der Vorplanung bedacht.

Die Weltausstellung 2015, EXPO Mailand (hinzugefügt März 2015)

Die diesjährige Weltausstellung  findet statt  vom 01.Mai bis zum 31. Oktober 2015 in Mailand/Italien. Sie ist das große europäische und international übergreifende Ereignis des Jahres. Ein Fest, nicht nur für Architekten, sondern auch für den normalen Bürger. Die angekündigten Entwürfe für die nationalen Pavillons lassen Großes erahnen. Das Ende des traditionellen und althergebrachten Bauens ist zum anfassen nah. Hier erfährt man wie sich die besten Planer unserer Zeit unser Leben in der Zukunft vorstellen. Die Expo 2015 zeigt Innovationen und Forschungsansätze zu den Themen: sichere, gesunde und ausreichende Versorgung der Weltbevölkerung mit Nahrungsmitteln. Ernährung in der globalisierten Welt. Maßnahmen zur Bekämpfung des Hungers. Trinkwasserversorgung. Konservierung und Verteilung von Nahrungsmitteln und viele artverwandte Themen.

Kommt die steuerliche Förderung für Gebäudesanierung? (hinzugefügt Dezember 2014)

Wie bereits berichtet, hat die Bundesregierung sich mit der "Energieeffizienz-Strategie Gebäude" im Nationalen Aktionsplan Gebäude-Energieeffizienz zum Ziel gesetzt. Bis zum Jahr 2050 sollte ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand in Deutschland realisiert sein. Nun lässt auch Bundeswirtschaftsminister Gabriel verlauten, dass er sich für eine steuerliche Entlastung der kostspieligen Sanierungsmaßnahmen einsetzt. Damit werden zumindest Lippenbekenntnisse laut die in eine richtige Richtung weisen. Es ist nähmlich zu beobachten, dass trotz der sich immer weiter verschärfenden Energieeinsparungsverordnungen und der ständig steigenden Energiepreise die Sanierung von privatem Baubestand nur sehr schleppend vorangeht. Es ist nun für 2015 abzuwarten wie dieses Thema machtpolitisch zwischen Bundesfinanzminister Schäuble (CDU), Bundeswirtschaftsminister Gabriel (SPD) und Bundesbauministerin Hendricks (SPD) ausgetragen wird.

Die neue Versammlungsstättenverordnung VStättVO 2014 gilt ab 01.10.14 (hinzugefügt November 2014)

Zum 1. Oktober 2014 tritt die novellierte Versammlungsstättenverordnung in Kraft. Einige grundlegende Änderungen sind nun gegenüber den Vorgängerversionen eingeführt worden. So gilt die Verordnung bei Veranstaltungen im Freien nur bei ortsfesten Tribünen oder Szenenflächen. "Fliegende Bauten" sind nicht mehr im Anwendungsbereich der Verordnung. Strassenfeste oder Musikfestivals werden nicht mehr erfasst. Neben weitreichenden technischen und baulichen Vorgaben ist der Betreiber einer Versammlungsstätte nun angehalten eine angepasste Brandschutzordnung und ggf. ein Räumungskonzept im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen. Dies können durchaus je nach Veranstaltungsart mehrere Konzepte sein. Die Verantwortlichkeit der Ordnungsämter wird eingeschränkt.

Der neue "Energieausweis“ gilt ab 01. Mai 2014 (hinzugefügt April 2014)

Zum 1. Mai 2014 tritt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft, die Vorgaben der Europäischen Union umsetzt. Daraus ergeben sich Änderungen im Umgang mit Energieausweisen für Gebäude. Zukünftig muss nach Gebäuden oder nach Wohnungen Suchenden die Energieeffizienz angezeigt werden. Ab dem 1. Mai 2014 fordert der Gesetzgeber in kommerziellen Immobilienanzeigen einige Angaben aus dem Energieausweis. Neu ist der Energiekennwert der die Einstufung des Gebäudes anhand einer Grafik verdeutlicht. Der Standard reicht von A+ (Passivhaus) bis H (unsanierte Gebäude). Die Skala reicht deshalb neuerdings von 0 bis >250 kWh/(m2 × anno). Bisher war es so, dass die Skala auf dem Bandtacho auf 400 kWh/(m2 × anno) begrenzt war. Die Toleranz für Ineffizienz wurde also deutlich herab gesetzt. Energieausweise müssen grundsätzlich bei jedem Neubau, bei jeder Neuvermietung oder jedem Verkauf von Immobilien vorliegen. Zukünftig müssen sie jedem Miet- und Kaufinteressenten einer Wohnung, eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt werden und bei der Vermietung oder dem Verkauf der Immobilie im Original oder in Kopie übergeben werden. Energieausweise haben ab dem Tag der Ausstellung eine zehnjährige Gültigkeit. Bei umfangreichen Sanierungen ist der Energieausweis entsprechend anzupassen.

„Die Hauswende“ zur energiesparenden Sanierung (hinzugefügt März 2014)

Die Bundesbauministerin Barbara Hendricks hat am 11.3.14 den Start­schuss für die Kampagne „Die Hauswende“ gegeben. Dabei handelt es sich um eine bundesweite und branchenübergreifende Informationsoffensive zur energetischen Gebäudesanierung, mit der ein Bündnis aus Politik und Wirtschaft die Energiewende im Gebäudebereich vorantreiben will. Initiiert wurde „Die Hauswende“-Kampagne von der Allianz für Gebäude-Energie-Effizienz; getragen vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi), vom Bundesbauministerium (BMUB) sowie von relevanten Branchenverbänden und zahlreichen Unternehmen. Die Bundesregierung trägt mit 1,3 Millionen Euro zu dem Projekt bei. Gesteuert wird die Kampagne von der Deutschen Energie-Agentur (Dena).

„Fast zwei Drittel der rund 15 Millionen Ein- und Zweifamilienhäuser in Deutschland stammen aus einer Zeit, in der es noch keinerlei Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz gab. Die Energiewende wird nur funktionieren, wenn wir es schaffen, diese Gebäude energieeffizient zu sanieren und verstärkt den Wärmebedarf mit erneuerbaren Energien zu decken“, betonte Bundesbauministerin Barbara Hendricks bei der Auftakt­veranstaltung. „Die energetische Sanierung ist die Energiewende in den eigenen vier Wänden. Deshalb unterstützen wir mit der Kampagne Hausbesitzer dabei. Die energiesparende Modernisierung ist für alle eine gute Investition in die Zukunft" wie Effiziente Heizungstechnik, eine fachgerechte Wärmedämmung, moderne Fenster und erneuerbare Energien.

Bei einer energetischen Sanierung müssen verschiedene Gewerke Hand in Hand arbeiten. Für Hausbesitzer ist es oft nicht einfach, ein so komplexes und technisches Vorhaben umzusetzen. Umso wichtiger ist es, neutrale Informationen und fachgerechte Unterstützung zu bekommen. Das Internetportal die-hauswende.de bündelt die wichtigsten Informationen zur energetischen Gebäudesanierung. Per Online-Suche können Verbraucher geeignete Fördermöglichkeiten sowie qualifizierte Energieexperten und Firmen in ihrer Nähe finden. Weiterhin soll es eine bundesweite Anzeigenkampagne sowie Informationsveranstaltungen in vielen Städten und Regionen geben. Zur Erinnerung: In den nächsten 20 Jahren soll bei ca. 50 Prozent aller deutschen Wohnhäuser eine Sanierung anstehen; aktuell werden 40 Prozent der gesamten Endenergie in Deutschland im Gebäudebereich verbraucht. Um das politisch gesetzte Ziel zu erreichen, den Gebäudebestand bis 2050 auf einen nahezu klimaneutralen Stand zu bringen, wäre mindestens eine Sanierungsrate von 2,5 Prozent pro Jahr notwendig. Mit der derzeitigen Quote von 0,8 Prozent wird das Ziel noch nicht einmal in einhundert Jahren erreicht.

 

Freischaffender Architekt und Fachplaner für den vorbeugenden Brandschutz (TÜV SÜD) Dr. Hendrik Elsner Architekt, Uferstrasse 29, 24536 Neumünster, Schleswig-Holstein, Deutschland, Tel: +49 (0) 4321 - 20 31 982, Cel.: +49 (0) 170 - 95 39 480, mail(at)hendrikelsner.de, Listen - Nr. 6044 (Architektenliste der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein)

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