Aus dem Berufsalltag: Bauen im Bestand                                                                                 (hinzugefügt Jan. 2012)

Das Thema „Bauen im Bestand“ wird immer wichtiger. Die Preis und Lohnentwicklung in Deutschland drängt immer mehr Familien dazu in Gebäuden des Familienbesitzes unter zu kommen anstatt selbst zu bauen. Es wird auch eher ein älteres Bestandshaus gekauft bevor man selber ein Grundstück erwirbt und selber baut. Wichtige staatliche Förderungen wurden zurückgeschraubt. Die Kreditvergabe an Kleinverdiener gestaltete sich schwierig. Sicherheit im Job ist nicht gegeben. Baugrundstücke in Ballungszentren sind entweder nicht vorhanden oder unerschwinglich für die meisten Familien. Die Anforderungen an Neubauten durch die neuen Energie-Einsparungsgesetze und die Energiewende in Deutschland haben das Bauen insgesamt teuerer gemacht. Viele Bauherrn sparen sich den Weg zum Architekten als unabhängigen Berater weil Sie sich zusätzliche Kosten sparen wollen. Es gibt allerdings einige Punkte auf die man achten sollte:

Jeder Bestand muss über eine gültige Baugenehmigung verfügen. Diese erlischt praktisch nie und gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer gewechselt hat. Hier muss sich der Architekt erst einmal ein Bild davon machen, ob der aktuelle Zustand des Baus auch der gültigen Genehmigung (Nutzung) entspricht. Der Gang zum Bauarchiv ist da meist notwendig, da nur sehr wenige Bauherren eine Bauakte ordentlich führen.

Oftmals verkaufen Makler oder Privatleute Grundstücke mit Objekten (Bauten), ohne die Käufer über den Tatbestand der geltenden Baugenehmigung aufzuklären. Im Klartext heißt das, dass der neue Eigentümer Rechtsnachfolger für eventuelle "Schwarzbauten" wird ohne dies zu ahnen. Hier kann der Architekt bereits in der Phase des Hauskaufs helfen.

Der Architekt kann den Bauherrn beraten wie seine Erweiterungs- oder Sanierungswünsche rechtlich einzuordnen sind. Eine Bewertung des Bauvorhabens nach LBO oder BauNVO ist meistens nur für die Einhaltung der GFZ (GRZ) oder Grenzabstände notwendig. Alle wesentliche baurechtlichen Planungsgrundlagen stehen im Bebauungsplan oder der geltenden Ortssatzung. Wenn keine Regelungen vorliegen, sollte der Architekt den Bauherrn auf die Möglichkeiten des BauNVO hinweisen aber auf jeden Fall mit der Gemeinde (Bauausschuss) und dem Kreis (Untere Bauaufsicht) Vorgespräche führen.

Anbauten müssen mit einem Bauantrag behandelt werden. Die Größe der Anbauten (Gauben, Erker, Wintergärten, Wärmedämmung) entscheidet auch über die Pflichten gegenüber dem geltenden Erneuerbare Energien Gesetz und der Energieeinsparungsverordnung. Ab einer gewissen Größe muss das gesamte Objekt energetisch betrachtet und ggf. optimiert werden. Auch sind Anteile zur Versorgung aus Erneuerbaren Energien dann Pflicht. Wer eine Heizungsanlage in einem Altbau modernisieren möchte, muss dies im Zusammenhang mit einer energetischen Sanierung und Abstimmung mit dem zuständigen Schornsteinfeger erfolgen.

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DAS ERNEUERBARE ENERGIEN WÄRME GESETZ (EEWärmeG)

Am 1. Mai 2011 ist die Novelle des EEWärmeG in Kraft getreten. Durch diese Novelle ist die  Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU umgesetzt worden. Zentraler Inhalt ist die Einführung einer Vorbildfunktion der öffentlichen Hand. Künftig muss bei allen öffentlichen Gebäuden, die grundlegend renoviert werden, die Wärme- und Kälteversorgung anteilig auf erneuerbare Energien umgestellt werden. Dies gilt sowohl für Gebäude, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, als auch für Gebäude, die die öffentliche Hand ab dem 1. Mai 2011 anmietet. In diesem Falle muss die Einhaltung der Vorbildfunktion bereits im Mietvertrag berücksichtigt werden.

Zweck und Ziel des Gesetzes:

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien zu fördern.

(2) Um den Zweck des Absatzes 1 unter Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, dazu beizutragen, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen.

§ 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude

Öffentlichen Gebäuden kommt eine Vorbildfunktion im Rahmen des Zwecks und Ziels nach § 1 zu. Diese Vorbildfunktion kommt auch öffentlichen Gebäuden im Ausland zu, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden.

 

LINK: 

http://www.bmu.de/erneuerbare_energien/downloads/doc/40512.php

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§ 49 der geltenden Landesbauordnung Schleswig-Holstein: "Rauchwarnmelder" Stichtag

"4) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst."

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"E N E V  2 0 0 9"  Energieeinsparverordnung für Neubauten 

gültig seit 01. Oktober 2009

Die Energieeinsparungsverordnung 2009 (EnEV 2009) ist seit dem 01.10.09 in Kraft getreten. Das heißt, dass bei Neu- und Umbauten (oder Modernisierungen) die Anforderungen an die energetische Qualität der Gebäude um 30% gestiegen ist im Vergleich zur EnEV 2007 die damit abgelöst ist. 

Die Fortführung des Gedankens der sparsamen Verwendung von Ressourcen wird aber immer noch weiterentwickelt, da schon jetzt fest steht, dass eine weitere Novelle der EnEV im Jahr 2012 eingeführt wird, die eine erneute Verschärfung der Einsparung um weitere 30% vorsehen wird.

Die wesentliche Neuerung der EnEV 2009 liegt in der Dokumentation der gebäudespezifischen Effizienzwerten in Form eines Energieausweises. In ihm werden der Primärenergiebedarf und die energetische Aufwandszahl grafisch dargestellt; wobei gute Werte im grünen Bereich liegen.

Der Primärenergiebedarf stellt die gesamte Energiemenge dar, die benötigt wird, um Heiz- und Kühlleistung als auch Wassererwärmung zu bewerkstelligen. Die energetische Aufwendung zur Gewinnung und Bereitstellung der benötigten Energie wird ebenfalls dargestellt.

Die EnEV 2009 will erreichen, dass der Energieverbrauch eines Gebäudes rechnerisch erfasst wird und dabei in vorgeschriebenen Grenzen bleibt. Architekt und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass der Abgleich und die Planung der Gebäudehülle, der Heizungsanlage, der Anlagen zur Trinkwassererwärmung, zur Lüftung im Rahmen der Referenzwerte liegen.

Die EnEV 2009 führt die Verwendung von Referenzgebäuden ein, die den maximal zulässigen Jahresprimärenergiebedarf und den zulässigen Transmissionswärmeverlust für das neu zu planende Gebäude vorgeben. Diese Werte sind von dem Entwurf  einzuhalten ,oder besser, zu unterschreiten. Die Nichtbefolgung der Verordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Strafe belegt.

Hintergedanke für diese Verordnung ist die Absicht der internationalen Staatengemeinschaft den Klimawandel, ausgelöst durch einen unkontrollierten Co2 Ausstoß, einzudämmen. Dazu kommt die Erkenntnis, dass die Ressourcen, besonders Fossile Energiequellen, auf unserem Planeten nur noch begrenzt verfügbar sind und ein Umdenken in der Energiepolitik notwendig ist nicht zuletzt wegen der demografischen Entwicklung der Weltbevölkerung.

 

LINKS: 

http://www.bmvbs.de/-,302.7567/Energieeinsparverordnung-EnEV.htm

http://www.enev-online.org/enev_2009_volltext/index.htm

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Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich

(Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz - EEWärmG) 

gültig seit 01. Januar 2009

Zweck des Gesetzes ist die Ressourcen zu schonen, Abhängigkeit von Energieimporten abzumindern und eine Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien zu fördern. Das Gesetz verfolgt das Ziel den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme in der BRD bis zum Jahr 2020 auf 14% zu erhöhen.

Eigentümer (Verpflichtete) von Neubauten, die eine Nutzfläche größer als 50qm haben und unter Einsatz von Energien beheizt oder gekühlt werden, müssen den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien decken. (Im Gesetz werden Bauten aufgelistet, die durch ihre Art und Beschaffenheit nicht unter dieses Gesetz fallen, Bsp.: Tierställe, Gewächshäuser, provisorische Bauten, Kirchenbauten, Gebäude mit einer Betriebstemperatur unter 12°C, etc.)

Erneuerbare Energien im Sinne des Gesetzes sind: dem Erdboden entnommene Wärme (Geothermie), der Luft oder dem Wasser entnommene Wärme (Umweltwärme), Solarstrahlung (Strahlungsenergie), bestimmte Biomasse, biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalt und Industrie, Deponiegas, Klärgas, bestimmter Klärschlamm und Pflanzenölmethylester.

Der vom Gesetz vorgeschriebene Anteil der genutzten Erneuerbaren Energie zur Erzeugung der für das Gebäude notwendigen Wärmeenergie ist abhängig von der jeweils gewählten Energie. Bei Nutzung solarer Strahlungsenergie reicht es, das der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15% hieraus gedeckt wird. Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse zu mindestens 30%. Bei flüssiger oder fester Biomasse zu mindestens 50%. Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme zu mindestens 50%.

Energien können kombiniert werden, müssen aber in der Summe den vom Gesetz vorgeschriebenen Anteil ergeben. Ausnahmen im Einzelfall können beantragt werden, wenn ein unangemessener Aufwand oder eine Situation der unbilligen Härte vorliegen.

Die Erfüllung der im Gesetz angeordneten Maßnahmen zum Einsatz Erneuerbarer Energien ist Nachweispflichtig. Die Erfüllung der Gesetzesforderungen ist der zuständigen Behörde zu melden.

Bei Nichterfüllung des Gesetzes liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe zwischen 20.000 und 50.000 Euro geahndet werden kann.

LINKS:

http://www.bmu.de/erneuerbare_energien/gesetze/waermegesetz/ueberblick/doc/40556.php

http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/40512

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K f W (Kreditanstalt für Wiederaufbau), Anpassung der Förderbedingungen an EnEV 2009

Die neue EnEV gibt einen neuen Standart vor, der eine Energieeinsparungsverbesserung beim Heizen und Kühlen von Gebäuden vorsieht von mindestens 30% im Vergleich zur ehemaligen Verordnung von 2007.

Die KfW belohnt effizientere Gebäudeplanungen mit zinsgünstigen Krediten. Es sind dabei verschiedene Modelle angeboten und kombinierbar. Das Angebot reicht vom Neubau über altersgerechten Umbau bis zur energetischen Sanierung im Bestand. Die KfW überträgt die an der EnEV 2007 ausgerichteten Förderstandards KfW-Effizienzhaus 100, KfW-Effizienzhaus 70 und KfW-Effizienzhaus 55 in neue entsprechende Standards auf Basis der EnEV 2009 in sechs kleineren Abstufungen.

Während bei dem bisherigem Förderprogramm die geförderten Investitionsstufen (Effizienzhäuser) sehr weit vom Investitionsaufwand auseinander lagen , hat die Anstalt jetzt dies engere System mit sechs Stufen angeboten, sodass auch Sanierungen und Teilprojekte gefördert werden können.

KfW Effizienzhaus gibt an, wie hoch der Jahres-Primärenergiebedarf in Relation zu einem vergleichbaren Neubau nach den Vorgaben der EnEV 2009 (Referenzgebäude) sein darf. Ein KfW-Effizienzhaus 70 hat zum Beispiel höchstens 70 Prozent des Primärenergiebedarfs des entsprechenden Referenzgebäudes.

 

LINKS:

http://www.kfw-foerderbank.de/

http://www.dena.de/

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N O V E L L E   D E R   H O A I 

"Verordnung über die Honore für Architekten- und Ingenieurleistungen"

gültig seit 18. August 2009

 

Die letzte Auslegung der "HOAI" geht auf das Jahr 2002 zurück. Eine Überarbeitung der Honorare ist seit 1996 nicht erfolgt. Die Architektenkammern der Länder haben den Gesetzgeber gebeten die Vorraussetzungen für die Honorierung gemäß der aktuellen Kosten- und Vorschriftenentwicklung (Planungsaufwand) zu überarbeiten. Im Allgemeinen gilt nun, dass die Honorarsätze um 10% , im Gegensatz zur vorangegangenen Verordnung, erhöht wurden.

Die Verordnung regelt den möglichen Wert der Architekten- und Ingenieursleistungen im Rahmen von Mindest- und Höchstsätzen. Dies gibt dem Planer die notwendige Sicherheit sich nicht unter Preis verkaufen zu müssen. Ein Lohndumping soll somit verhindert werden, da es Billiganbietern mit geringer Leistungsfähigkeit untersagt ist, ihre Dienste unterhalb der Bemessungsgrenze anzubieten.

Dem Bauherrn ist mit der Verordnung auch ein sinnvolles Instrument an die Hand gegeben, da er sich unabhängig vom Planer ein Bild von dem Wert der erbrachten Leistung machen kann.

 

LINKS:

http://www.bak.de/site/169/default.aspx

http://www.dabonline.de/hoai-2009

 

GERMAN ARCHITECTURE DR. HENDRIK ELSNER, FREIER ARCHITEKT NEUMÜNSTER, COPYRIGHT 2012                HOME